Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Dienstleistungen von DS Pegasus Transporte, Bleistrasse 8, 50374 Erftstadt, (im Folgenden: Transporteur). Diese Geschäftsbedingungen werden Bestandteil jedes Rechtsgeschäftes oder/und rechtsgeschäftsähnlichen Handlung zwischen dem Transporteur und dem Absender für Transportaufträge (im Folgenden: Auftraggeber). Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
(1) Der Transporteur übernimmt für den Auftraggeber den Transport von Pferden im In- und Ausland.
(2) Der Absender unterrichtet den Transporteur rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle
wesentlichen, die Beförderung betreffenden Einzelheiten zur ordnungsgemäßen Durchführung.
(1) Die Kosten des jeweiligen Transportauftrages richten sich nach der vertraglichen Abrede zwischen
Transporteur und Auftraggeber, vgl. § 4 (1a). Zusätzliche Kosten im Rahmen der Durchführung des Transportes
kann der Transporteur dem Grunde nach und in der branchenüblichen Höhe verlangen, soweit diese tatsächlich
angefallen sind.
(2) Zahlung ist bar bei Be, oder Entladung oder im Vorraus per Überweisung. In ausnahme Fälle, nach
Absprache auf Rechnung.
Der Auftraggeber übergibt das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand. Der Auftraggeber stellt dem Transporteur die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgestellten Begleitpapiere zur Verfügung. Equidenpass und Vorlaufdokumente (Atteste, Tierhalterbescheinigung, Handelsrechnung etc.) sind dem Transporteur vor Transportbeginn zu übergeben.
(1) Der Beförderungsauftrag beginnt mit Erteilung und endet durch Ankunft am vereinbarten Beförderungsziel.
(2) Die vertragliche Beziehung kann in einem Frachtbrief festgehalten werden, der durch Transporteur und
Auftraggeber unterzeichnet wird. Der Frachtbrief soll die notwendigen Angaben im Sinne des § 408 HGB
enthalten. Darüber hinaus gehende Regelungen kann der Frachtbrief enthalten.
(1) Jede Be- und Entladung wird vom Auftraggeber oder von einem durch ihn Beauftragten vorgenommen.
(2) Der Transporteur ist von der Haftung im Zeitpunkt des Be- und Entladevorgangs befreit. Sofern der
Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter im Zeitpunkt der Be- und Entladung nicht zugegen ist, gilt der
Transporteur als beauftragt. In diesem Fall kann der Transporteur die Be- und/oder Entladung im eigenen
Ermessen durchführen; von der Haftung ist der Transporteur hierbei befreit.
(3) Für das Be- und Entladen steht dem Auftraggeber für den jeweiligen Vorgang maximal eine 1/2 Stunde zur
Verfügung. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Fahrzeuges durch den
Transporteur. Die Entladefrist beginnt mit dem Erreichen des vereinbarten ersten Zieles.
(4) Wartet der Transporteur über die Be- oder Entladefrist hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene
branchenübliche Vergütung. Der Transporteur ist berechtigt, den Verladevorgang abzubrechen, wenn dieser
nicht in der gegebenen Zeit durchgeführt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Kosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
(5) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden oder gelingt die Beladung nicht, obwohl die Beladefrist
bereits abgelaufen ist, stellt der Transporteur eine angemessene Nachfrist. Erfolgt die Beladung nicht
innerhalb der gesetzten Nachfrist, gilt der Vertrag als gekündigt. Der Transporteur hat Anspruch auf die
vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen.
(1) Stornierung des Auftrags mindestens 5 Werktage vor dem Transporttermin ist kostenfrei.
(2) Bei Stornierung des Auftrags weniger als 5 Werktage vor dem Transporttermin werden 50% des vereinbarten
Preis in Rechung gestellt.
(1) Die Mitnahme von Personen und Gegenständen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Transporteurs.
(2) Die Mitnahme erfolgt auf eigene Gefahr, der Transporteur ist insoweit von der Haftung (Personenschäden,
Sachschäden, etc.) befreit.
(1) Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf die Beförderung lebender Tiere zurückzuführen ist.
(2) Für die von dem Transportgut ausgehenden Schäden und Beschädigungen ist der Transporteur
haftungsbefreit.
(3) Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
(4) Der Transporteur unterhält eine Frachtführerhaftpflichtversicherung gem. § 7a GüKG, wobei er gemäß § 427
HGB haftungsbeschränkt ist. Der Transport ist mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) versichert.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung bzgl. des jeweils durchzuführenden
Transportes auf eigene Rechnung abzuschließen.
(6) Eine weitergehende Haftung seitens des Transporteurs besteht nicht.
(1) Jeglicher Schaden ist dem Transporteur unverzüglich bis zur Beendigung des Auftrages anzuzeigen.
(2) Wird ein Schaden nicht bis zur Beendigung des Auftrages angezeigt, wird vermutet, dass die
Transportsache in vertragsgemäßem Zustand transportiert und abgeliefert worden ist. Diese Vermutung gilt
auch bei äußerlich nicht unmittelbar erkennbaren Schäden, wenn der Schaden nicht innerhalb von 1 Tag nach
Ablieferung des Transportgutes angezeigt worden ist.
(3) Die Schadenanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
Es findet deutsches Recht Anwendung. Der Gerichtstand bestimmt sich nach dem Firmensitz des Transporteurs, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, richtet sich der Gerichtsstand bei Klagen gegen den Auftraggeber nach dem Wohnort bzw. nach dem Aufenthaltsort des Auftraggebers.
Erftstadt, 02/2023